1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden oder wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit nicht anders vereinbart sind mittels elektronischer Mittel übertragene oder festgehaltene Texte der Schriftform gleichgestellt.
2. Offerten und Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung). Die Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten sind innerhalb von 3 Tagen zu melden. Bei einem späteren Rücktritt des Vertrages, werden 30% des Nettoauftragswertes nachverrechnet.
Offerten ohne Annahmefrist sind unverbindlich.
3. Eigentum an Objekten
Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Offerten für Anlagen, Geräte, Maschinen und Zubehör (nachstehend Objekte genannt) bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbst- oder Drittherstellung der Objekte benützt werden. Die gelieferten Objekte selbst dürfen ebenfalls nicht zur Herstellung von Werkstattzeichnungen bzw. zur Selbst- oder Drittherstellung benützt werden. Zeichnungen, Prospekte, Kataloge und dergleichen sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
4. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Für Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen ist nur die Auftragsbestätigung inklusive Dokumente, auf welche diese verweist, maßgebend. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Technische Verbesserungen oder Weiterentwicklungen können vom Lieferanten jederzeit vorgenommen werden, sofern diese nicht zu Preiserhöhungen führen.
Werden Zeichnungen oder andere technische Unterlagen ausgehändigt, so anerkennt die empfangene Vertragspartei die damit verbundenen Eigentums- und übrigen Rechte der anderen Vertragspartei. Alle technischen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur für den Zweck, für welchen sie ausgehändigt wurden, und nur in dem zur Vertragserfüllung nötigen Ausmaß verwendet werden. Nach Beendigung des Vertrages sind sie der anderen Vertragspartei zurückzugeben.
5. Vorschriften im Bestimmungsland
Spätestens mit der Bestellung hat der Besteller den Lieferanten auf Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes aufmerksam zu machen, soweit sie sich auf die Lieferungen und Leistungen und den sicheren Betrieb auswirken. Ansonsten entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften am Sitz des Lieferanten, und allfällige Anpassungen an die Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Preise
Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise netto, ab Werk gemäss den bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms, ohne Verpackung in Schweizer Franken. Zur Vertragsabwicklung anfallende Nebenkosten wie für Versicherungen, Transport, behördliche Bewilligungen, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sind vom Besteller zu tragen.
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemäßer Erfüllung die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, so ist der Lieferant berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend anzupassen.
7. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 30 Tage ab Rechnungsdatum.
Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten zu dessen freien Verfügung ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.
Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung ausstehender Lieferungen und Leistungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. geltend zu machen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt clean-life Eigentümer seiner gesamten Lieferungen. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen (z.B. Instandhaltung, Versicherung). Des Weiteren ist der Besteller verpflichtet, bei allen zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines rechtsgültigen Eigentumsvorbehalts nötigen Massnahmen und Formalitäten mitzuwirken und die diesbezüglichen Kosten zu tragen.
9. Warenretouren
Rücksendungen, die nicht auf falscher Lieferung beruhen, werden nur nach vorheriger Verständigung und in einwandfreiem Zustand zurückgenommen. Extrafahrten für Retouren und Frachtkosten für Rücksendungen an unsere Lieferanten werden zusätzlich belastet, ebenfalls die eventuell nötige Reinigung des Materials.
Bei Warenretouren innerhalb 60 Tagen ab Lieferdatum, werden generell 10% des Warennettowertes als Wiedereinlagerungsgebühr verrechnet. Warenretouren die aus Lieferungen über diese 60 Tage hinaus gehen, werden nur gegen vorherige Verständigung, Prüfung des Materials und mit einem schriftlichen Angebot zurückgenommen.
10. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt nach Vertragsabschluss und dem Eingang der zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Zahlungen, der Erledigung behördlicher Formalitäten und der Bereinigung der wesentlichen technischen Belange. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferant vor deren Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft meldet.
11. Lieferverzug
Schadenersatzansprüche aus Nichteinhalten von Lieferfristen sind ausgeschlossen.
Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet und nur soweit der Besteller einen ihm daraus entstandenen Schaden nachweisen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe dahin.
12. Verpackung, Transport und Versicherung
Die Verpackung erfolgt durch den Lieferanten auf Kosten des Bestellers und wird nicht zurückgenommen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
EURO-Paletten die bei Lieferung der Ware nicht getauscht werden können werden in Rechnung gestellt.
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Beanstandungen hat sich der Besteller an den letzten Frachtführer zu wenden, sobald er die Lieferung oder Frachtdokumente erhalten hat.
Die Versicherung der Lieferungen und Leistungen gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller auf seine Kosten, auch wenn sie vom Lieferanten abzuschließen ist.
13. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk gemäss den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms auf den Besteller über.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Auslieferung ab Werk auf den Besteller über, und die Lieferungen werden ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
14. Prüfung und Abnahme der Lieferung
Soweit üblich prüft der Lieferant die Lieferungen und Leistungen vor Versand. Der Besteller prüft die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist nach deren Erhalt und hat dem Lieferanten allfällige Mängel innert 10 Tagen schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er eine solche Rüge, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Für nachweisbar fehlerhafte oder falsch gelieferte Ware, soweit sich diese im Anlieferungszustand befindet, ersetzen wir kostenlos das fehlerhafte Material oder erteilen entsprechende Gutschrift. Alle anderen Ansprüche, auch für Zeitaufwand sowie Schadenersatzansprüche lehnen wir ab.
Weitergehende Abnahmeprüfungen sind gesondert zu vereinbaren.
Der Besteller hat wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen keine weiteren Ansprüche und Rechte.
15. Generelle Haftungsbegrenzung und Ausschluss weiterer Haftung des Lieferanten
Mangels abweichender Vereinbarung sind alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche und Rechte des Bestellers, unabhängig von deren Rechtsgrund, in diesen allgemeinen Lieferbedingungen abschließend geregelt. So sind alle nicht explizit genannten Schadenersatzansprüche, Preisminderung oder Vertragsaufhebung/-rücktritt ausgeschlossen. Keinesfalls hat der Besteller Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktionsausfall, eingeschränkte Nutzung, Verlust von Aufträgen Dritter, Ansprüche Dritter auf Konventionalstrafe, entgangener Gewinn, oder andere indirekte oder mittelbare Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz von clean-life.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen schweizerischen Recht.
Impressum
Impressum von Clean-life Umwelttechnik AG, nachfolgend Unternehmen genannt.
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Januar 2017